ePrivacy-VerordnungTracking über Cookies

Bereits im Mai 2018 sollte analog zur DSGVO die ePrivacy-Verordnung in Kraft treten. Sie soll europaweit regeln, wie mit dem Tracking auf Websites über Cookies umgegangen wird.

Bislang wurde die Verordnung noch nicht verabschiedet. Deshalb gibt es für die EU noch keine einheitliche und verbindliche Regelung.

Im Gegensatz zur geplanten Verordnung sieht die seit 2002 existierende ePrivacy-Richtlinie zwar eine ausdrückliche Zustimmung in das Setzen von Cookies auf einer Website vor, ist aber kein Gesetz. Über die Umsetzung der Richtlinie entscheiden die EU-Länder selbst.

In Deutschland reicht es gemäß § 15 Abs. 3 Telemediengesetz (TMG) aus, Besucher einer Website über die Verwendung von Cookies und das Widerspruchsrecht zu informieren.

Dies geschieht in der Regel über einen Cookie-Hinweis oder ein Cookie-Banner.


Nach EuGH-Urteil: Einwilligung in Cookies nötig

Beim ersten Aufruf einer Website informiert der Cookie-Hinweis darüber, dass Cookies gespeichert werden, und weist per Link zur Datenschutzerklärung auf das Widerspruchsrecht hin.

In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof jedoch entschieden, dass der bloße Hinweis auf das Speichern von Cookies nicht ausreichend ist. Für alle Cookies von Drittanbietern, die z. B. zu Tracking- oder Werbezwecken gesetzt werden, gilt: Website-Besucher müssen aktiv in die Nutzung einwilligen.

Cookie-Hinweis nicht ausreichend

Ein Cookie-Banner ohne Zustimmungsmöglichkeit wie bislang reicht nicht mehr aus. Solange ein Website-Nutzer nicht in das Speichern der Cookies einwilligt, dürfen zudem keine Daten übertragen werden.

Sofern auf Ihrer Website Cookies zu Werbe- und Marketingzwecken gesetzt werden, z. B. via Google Analytics, Google Ads, Facebook Ads, XING, Twitter, YouTube oder Google Maps, sollten Sie die Einwilligung Ihrer Nutzer deshalb aktiv einholen.

Dies kann mit einem Cookie-Consent-Tool gelöst werden, wie es beispielsweise auf unserer eigenen Internsetseite genutzt wird. Der informierende Cookie-Hinweis ist nicht mehr ausreichend.

 

Wir kümmern uns!

Benötigen Sie Hilfe bei der Umsetzung des EuGH-Urteils und wünschen den Einbau eines Cookie-Consent-Tools?
Kontaktieren Sie uns!

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage – telefonisch unter +49 2981 928758-0 oder über unser Kontaktformular:

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Weitere Infos zu Cookies & Cookie-Consent-Tools

Wofür werden Cookies genutzt?

Cookies sind kleine Textdateien und werden von fast jeder Website verwendet. Sie machen das Surfen im Internet deutlich komfortabler, indem sie dafür sorgen, dass ein Besucher einer Website wiedererkannt wird. Damit sparen sich Benutzer bei jedem weiteren Aufruf einer Website die erneute Eingabe von Zugangsdaten, das wiederholte Anlegen von Einkaufslisten in Onlineshops oder die Einstellung der gewählten Sprache.

Darüber hinaus werden Cookies gesetzt, um Daten zu Werbe- und Marketingzwecken zu speichern, z. B. beim Remarketing mit Google Ads, bei dem einem Besucher Ihrer Website ähnliche Anzeigen zu angesehenen Produkten ausgespielt werden können.


Technisch notwendige und Tracking-Cookies

In der Regel unterscheidet man zwischen verschiedenen Arten von Cookies. Nicht alle Cookies benötigen eine Einwilligung des Nutzers – das sieht auch der Europäische Gerichtshof so.

Sogenannte First-Party-Cookies werden von der Website selbst gesetzt und nicht domainübergreifend weitergegeben. Sie speichern während einer Sitzung z. B. Login-Daten, Artikel im Warenkorb oder eine gewählte Sprache. Solche technisch notwendigen Cookies, die für den reibungslosen Betrieb einer Website erforderlich sind, können auch weiterhin ohne ausdrückliche Einwilligung des Nutzers gesetzt werden.

Im Gegensatz dazu handelt es sich bei Third-Party-Cookies um Cookies, die von Drittanbietern gesetzt werden und Daten serverübergreifend weitergeben. Sie werden hauptsächlich zu Marketing-Zwecken genutzt und dürfen laut EuGH-Urteil nicht mehr ohne ausdrückliche Zustimmung des Website-Besuchers gesetzt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob auf einer Website Google Analytics eingebunden ist, Remarketing per Google Ads betrieben oder ein YouTube-Video eingebettet wird.


Was passiert, wenn ich den Cookie-Hinweis weiter nutze?

Im besten Fall fällt es nicht auf. Im schlimmsten Fall besteht die Gefahr eine Abmahnung. Forderungen in Höhe von 1.000 € pro genutztem Dienst sind bereits bekannt.

Auch im Hinblick auf die noch zu verabschiedende ePrivacy-Verordnung empfiehlt es sich, auf Nummer sicher zu gehen und ein Cookie-Consent-Tool zu nutzen, wenn auf Ihrer Website Cookies von Drittanbietern gesetzt werden.

 

Benötige ich auf jeden Fall ein Cookie-Consent-Tool?

Das lässt sich pauschal nicht beantworten und kommt darauf an, welche Dienste auf Ihrer Website genutzt werden. Nutzen Sie Google Analytics? Binden Sie Videos von YouTube ein? Ist auf Ihrer Anfahrt-Seite Google Maps integriert? In diesen und ähnlichen Fällen benötigen Sie die Einstimmung des Nutzers in das Setzen von Cookies. Werden auf Ihrer Seite keine Cookies von Drittanbietern gesetzt, sondern nur technisch notwendige, ist der Einbau eines Cookie-Consent-Tools eventuell nicht nötig.

Nach dem EuGH-Urteil besteht ein gestiegenes Abmahnrisiko. Um dieses so gering wie möglich zu halten, empfiehlt es sich, auf Nummer sicher zu gehen. Gerne prüfen wir für Sie, welche Cookies auf Ihrer Website gesetzt werden und ob ein Cookie-Consent-Tool benötigt wird.


Was kostet mich die Umstellung auf die Cookie-Consent-Lösung?

Wie teuer der Einbau eines Cookie-Consent-Tools für Ihre Website ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zuerst muss geprüft werden, welche Drittanbieter-Cookies gesetzt werden. Anschließend wird die Cookie-Consent-Lösung für Ihre Website konfiguriert. Je mehr Drittanbieter genutzt werden, desto höher der Aufwand. Zum Schluss muss die Datenschutzerklärung angepasst werden.

Eine individuelle Kostenschätzung pro Website teilen wir Ihnen gern auf Anfrage mit.


Entstehen mir durch die Verwendung eines Cookie-Consent-Tools Nachteile?

Beim Einsatz eines Cookie-Consent-Tools steht der Datenschutz der Website-Besucher im Vordergrund. Sie bekommen die Möglichkeit, dem Tracking durch Drittanbieter aktiv zuzustimmen oder zu widersprechen.

In einigen Fällen kann dies zu einer eingeschränkten Nutzererfahrung führen. Bei eingebetteten Medieninhalten von YouTube oder Vimeo muss der Nutzer z. B. aktiv in das Setzen der Drittanbieter-Cookies einwilligen, da er andernfalls das Video nicht abspielen kann.

Seitenbetreibern, die Analysedienste wie Google Analytics oder das Remarketing mit Google Ads oder Facebook Ads nutzen, werden nach dem Einbau eines Cookie-Consent-Tools vermutlich weniger aussagekräftige Daten als zuvor erhalten, da nicht alle Website-Besucher der Nutzung sämtlicher Cookies zustimmen werden.

Hinweis

Richtlinien und Vorgaben in Sachen Cookies können sich jederzeit ändern.
Die dargestellten Inhalte geben die aktuell bekannten Informationen (Stand: 01/2020) wieder.

Als Werbeagentur dürfen wir keine Rechtsberatung für Ihre Website anbieten. Dies ist per Gesetz Anwälten vorbehalten.
Wenden Sie sich bei rechtlichen Fragen deshalb bitte an Ihren Anwalt. 

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