Neues Reiserecht seit 01.07. in Kraft
Am 01. Juli 2018 ist die neue EU-Pauschalreiserichtlinie in Kraft getreten. Werden nun mindestens zwei verschiedene Reiseleistungen zu einer Reise kombiniert, findet das neue Reiserecht mit wenigen Ausnahmen Anwendung.
Sehr aufschlussreiche Informationen der SIHK Hagen zum Thema und ein spezielles Infoblatt für Gastgeber finden Sie HIER.
Achtung: Nomen est Omen!
Sie sehen: Sobald Sie auf Ihrer Website, in gedruckten Prospekten oder Anzeigen oder auch auf Facebook, Instagram oder in Google AdWords Ihre Pauschalen und Arrangements auch als solche bezeichnen, werden diese automatisch zur Pauschalreise, unabhängig davon, ob sie es inhaltlich sind.
Da Begriffe wie Pauschalangebot, Package etc. gelernt und wichtig für die Suchmaschinen sind, empfehlen wir Ihnen aus Marketingsicht, die neuen Informationspflichten umzusetzen statt Website, Printprodukte und Anzeigen aufwändig zu überarbeiten, um diese Begriffe in Ihrer Kommunikation zu eliminieren.
Zielführender ist es unseres Erachtens, dass Sie Ihren Gästen zeitnah die entsprechenden Informationsblätter bei Buchung bzw. im Buchungsprozess zur Verfügung stellen. Gerne bauen wir die Informationsblätter in Ihre Website ein, so dass Sie in Ihrer Kommunikation mit dem Gast auf den Versand von pdf-Dokumenten verzichten und stattdessen bequem mit Links zu Ihrer Website arbeiten können. Da der Aufwand hierfür variiert, erhalten Sie hierfür bei Anfrage eine individuelle Kostenmitteilung.
Muster für dies neuen Informationsblätter finden Sie im Anhang des Gesetzestextes (ab Seite 16).
Ihre Pflichten als Reiseveranstalter
Neue Informationspflichten
Für Reiseveranstalter von Pauschalreisen werden die Informationspflichten erweitert. Vor der Vertragsunterzeichnung muss z. B. ein ausgefülltes Musterformblatt übergeben werden, das den Reisenden über seine Rechte als Pauschalreisender oder bei der Buchung verbundener Reiseleistungen informiert. Nach Vertragsabschluss muss der Veranstalter eine Reisebestätigung zur Verfügung stellen, die wiederum diverse Informationspflichten zu erfüllen hat.
Insolvenzabsicherung notwendig?
Nehmen Sie Zahlungen des Gastes vor Beendigung der Pauschalreise entgegen, sind Sie verpflichtet, einen „Sicherungsschein“ zu übergeben, der den Reisenden vor Insolvenz bedingten Ausfällen bzw. Aufwendungen schützt. Rechnen Sie erst bei Abreise des Gastes ab, entfällt diese Pflicht.
Sie brauchen Unterstützung?
Haben Sie Fragen zu den Formularen, wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsbeistand, Ihre IHK oder Ihren Verband. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir selbst keine Rechtsdienstleistungen erbringen.
Für alle anderen Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.